KBV und GKV-Spitzenverband einigen sich auf bessere Vergütung bis Ende 2026
Ambulant durchführbare Operationen bei Kindern und Jugendlichen werden vorübergehend besser vergütet. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verständigt. Die neue Regelung soll sicherstellen, dass junge Patientinnen und Patienten weiterhin von modernen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten profitieren können.
Konkret wurde eine Anpassung der Vergütung für Leistungen des Hybrid-DRG-Katalogs vereinbart. Für Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren wird ein Zuschlag von 60 Prozent auf die ambulante Operation einschließlich der Anästhesie gewährt. Die Übergangsregelung gilt vom 16. April bis zum 31. Dezember 2026. Ab 2027 sollen die Eingriffe wieder über Hybrid-DRG-Fallpauschalen vergütet werden.
Ambulantisierung darf Kinder nicht ausschließen
Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, begrüßt die Einigung:
„Wir haben eine schnelle und gute Lösung in der gemeinsamen Selbstverwaltung geschaffen, damit Kinder nicht von der Ambulantisierung sowie dem medizinischen Fortschritt ausgeschlossen werden. Diese Einigung spiegelt sehr gut die Chancen und Möglichkeiten der Ambulantisierung wider. Sie gilt es politisch zu stärken und nicht wie aktuell angedacht zu schwächen.“
Auch Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, betont die Vorteile für junge Patientinnen und Patienten:
„Mit der jetzt gefundenen Übergangslösung stellen wir als Selbstverwaltung sicher, dass Kinder und Jugendliche wieder von einer modernen ambulanten Versorgung profitieren. Gerade für junge Patientinnen und Patienten ist es ein großer Vorteil, schnell in ihre häusliche Umgebung zurückkehren zu können. Entscheidend ist doch, dass medizinisch notwendige Eingriffe dort stattfinden, wo sie bedarfsgerecht und am sinnvollsten sind.“
Hintergrund der Regelung
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zunächst von bestimmten Hybrid-DRG-Leistungen ausgeschlossen worden. Diese Vorgabe wurde in den Vergütungsregelungen für das Jahr 2026 umgesetzt.
Mit Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) am 15. April 2026 wurde dieser Ausschluss jedoch wieder aufgehoben. Um die Vergütung der betroffenen Leistungen kurzfristig anzupassen, wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) bis zum Jahresende 2026 entsprechend ergänzt.
Was sind Hybrid-DRGs?
Hybrid-DRGs sind ein sektorenübergreifendes Vergütungssystem für ambulante und stationäre Leistungen. Für bestimmte Eingriffe wird unabhängig vom Behandlungsort dieselbe Pauschale gezahlt. Ziel ist es, medizinisch geeignete Behandlungen verstärkt ambulant durchzuführen und unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung www.kbv.de
GKV-Spitzenverband www.gkv-spitzenverband.de/

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